Satzung des EHC Wilhelmshaven e.V.

§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ EHC Wilhelmshaven e.V.“ - Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie der angeschlossenen Verbände.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Jugend für den Sport zu begeistern und Jugendpflege zu betreiben. Der Satzungszweck wird in erster Linie durch die Förderung und sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch die Einrichtung von Sportanlagen verwirklicht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt die Spiel- und Vermarktungsrechte an eine dritte Person abzutreten.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abwicklung aller Geschäfte an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke Stadtsportbund Wilhelmshaven) zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen für den Minderjährigen.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Aufnahme ist zu bestätigen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person) des Mitglieds

(b) durch Austritt

(c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand per Einschreiben. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten. 

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es länger als zwei Monate mit den Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf beschlossen werden, wenn erfolglos gemahnt und dem Mitglied der Ausschluss angedroht worden ist. Der Beschluss des Vorstands muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins schuldhaft verletzt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen 2 Wochen an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen (Ausbildungsgeld für aktive Mitglieder) erhoben werden. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Die Mitglieder zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

(3) Betragserhöhungen werden durch eine Mitgliederversammlung beschlossen.

(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Aufnahmegebühr, Monatsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedern

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die eigenen und angemieteten Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu betreiben.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Anordnungen und Weisungen zu befolgen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind - der Vorstand

- erweiterter Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie sind für folgende Angelegenheiten zuständig.

(a) Entgegennahme der Jahresberichte

(b) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr und des Jahresabschlusses

(c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des erweiterten Vorstands

(d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Aufnahmegebühr, Umlagen, Monatsbeiträge)

(e) Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen

(f) Wahl der Mitglieder des Vorstands

(g) Abberufung der Mitglieder des Vorstands

(h) Wahl der Rechnungsprüfer

(i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(j) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung

(k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres müssen durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben

gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2) Die Vorschriften des § 9 dieser Satzung gelten entsprechend.  

§ 11 Protokollführung 

(1) Über jede Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom jeweiligen Protokollführer aufzunehmen und von ihm sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

  1. Das Protokoll legt den jeweiligen Beschlussinhalt verbindlich fest.  

§ 12 Versammlungsleitung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden geleitet.

(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied übertragen werden. Für die Abstimmung über den Antrag auf Entlastung und für die Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 

§ 13 Beschlussfassung 

(1) Der Versammlungsleiter beschließt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben in jedem Fall außer Betracht.  

§ 14 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem

(a) geschäftsführenden Vorstand (b) erweiterten Vorstand

- 1. Vorsitzende/r - Schriftführer/in - Abteilungsleiter/in

- 2. Vorsitzende/r - Pressesprecher/in - Jugendleiter/in

- 3. Vorsitzende/r - Sozialwart/in

- Schatzmeister/in - Sportliche/r Leiter/in

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister je alleinig vertreten. 

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl. Zu den Mitgliedern des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Mitglieds im Vorstand.

Ein- oder mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus oder legt sein Amt nieder oder ist nicht nur vorübergehend verhindert, so kann sich der Vorstand durch ein anderes Mitglied ergänzen. Die Entscheidung über die Ergänzung treffen die Mitglieder des Vorstands mit Mehrheit ihrer Stimmen.

§ 16 Sitzung und Beschlüsse 

(1) Der Vorstand beschließt Sitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, davon zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Entscheidungen die keinen Aufschub dulden, werden vom 1.Vorsitzenden getroffen. Bei dessen Abwesenheit über nimmt der 2. Vorsitzende die Entscheidung. Wenn möglich, sollte durch ihn ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zur Entscheidung hinzugezogen werden. Sie sind in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung bekannt zu geben und zu protokollieren.

(4) Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist. 

§ 17 Zuständigkeit des Vorstands 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung (c) Vorbereitung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses

(d) Buchführung

(e) Erstellung der Jahresberichte

(f) Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder

(g) Einstellung und Entlassung des notwendigen Verwaltungs- und sonstiges Personals, soweit die Geschäftsstelle und sonstige Einrichtungen unterhalten werden. Führung der Aufsicht.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand den Beirat hören. 

§ 18 Geschäftsordnung 

(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist die Aufgabenverteilung des Vorstands zu regeln.

 

(2) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Abteilungen und Arbeitsgruppen bilden. Die Gesamtverantwortung des Vorstands wird dadurch nicht berührt.

 

(3) Eine Geschäftsordnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Eine drei Viertel Mehrheit ist auch für jede Änderung der Geschäftsordnung erforderlich. 

§ 19 Erweiterter Vorstand 

(1) Der erweiterte Vorstand gemäß § 14 Abs. 1 (b) dieser Satzung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes zuständig.

(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Für die Einladung zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands gilt im übrigen § 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 entsprechend. 

§ 20 Beirat 

(1) Es wird ein Beirat gebildet, der den Vorstand und den erweiterten Vorstand in allen wichtigen Fragen berät.

(2) Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren berufen 

§ 21 Ehrenamtliche Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der Mitglieder zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied eines Organs des Vereins sein.

(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Ein- oder mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

§22 Abteilungen 

(1) Die Gründung weiterer Abteilungen im Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen.

(2) Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung zuzuleiten. Über diese Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, dass dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.

(3) Die Abteilungen regeln ihre Aufgaben und Angelegenheiten selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzende Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst, bzw. erlassen hat.

(4) Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden. Spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung.

§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsgültigkeit verliert.

(4) Für die Vermögensabwicklung des Vereins gilt § 2 Abs. 5 der Satzung.

§ 24 Vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 21.05.2019 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

09.07.2019 Manfred Leonhard

1. Vorsitzender

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